Aktuelle Satzung des Post-Ford-Sportverein

Satzung des Post – Ford – Sportverein Düren e.V. Stand : Januar 2018

I. Allgemeines

§ 1 Name , Sitz , Eintragung und Geschäftsjahr

1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „Post – Ford – Sportverein Düren e.V.“

Der Sitz des Vereins ist die Stadt Düren .

Der Verein ist im Vereinsregister des AG Düren eingetragen .

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung

des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie als

Möglichkeit für insbesondere junge Menschen ihr Leistungsvermögen

zu erproben;

b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet

sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen

Jugendarbeit

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch

a) Die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen

b) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) Den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für

alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports

d) Die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und

Vereinsveranstaltungen

e) f) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen

Die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.§ 3 Gemeinnützigkeit

1. 2. 3. 4. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu

satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch

Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen

Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3

Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die

Mitgliederversammlung. Zu Inhalten , Laufzeiten und Beendigung

entscheidet der Vorstand .

Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen

Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. 2. 3. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund

b) Kreissportbund

c) Stadtsportbund

d) Tennisverband Mittelrhein

Der Verein erkennt die Satzungen , Ordnungen und

Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich

an.

Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum

Verein den maßgeblichen Satzungen , Ordnungen und

Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit

danach das Verbandsrecht zwingend ist , überträgt der Verein seine

Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. 2. 3. 4. Der Verein besteht aus :

a) Ordentlichen Mitgliedern

b) Außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder , die sich aktiv am

Vereinsleben beteiligen ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder

des Vereins.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen

, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben,

zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein

Aufnahmeantrag in Textform an den Vorstand zu richten .

Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder

Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu

stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss . Mit

der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält

eine Aufnahmebestätigung in Textform .

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht . Die Ablehnung der Aufnahme

muss nicht begründet werden .

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein

b) Tod

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss2. 3. 4. Der Austritt ( Kündigung ) erfolgt durch eine Erklärung in Textform

gegenüber dem Vorstand des Vereins . Der Austritt kann nur zum

Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

sechs Wochen erklärt werden ( bis 15.11.).

Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die

zuletzt dem Verein genannte Anschrift mit der Zahlung von Beiträgen

in Verzug ist , kann es durch den Beschluss des Vorstandes von der

Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des

Vorstandes zur Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu

informieren.

Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche

gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis , insbesondere Beitragspflichten .

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen , wenn das Mitglied in grober Weise den

Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben

2. 3. 4. 5. 6. 7. ist .

Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand .

Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt .

Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren

. Dabei ist die Gelegenheit zu geben binnen einer Frist von zwei

Wochen in Textform Stellung zu nehmen .Nach Ablauf der Frist

entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer

eingegangenen Stellungnahme .

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei – Drittel – Mehrheit .

Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam . Er ist

dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen .

Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene

Mitglied Beschwerde einlegen . Die Beschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung . Über die Beschwerde entscheidet die

nächste Mitgliederversammlung .

Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt .III . Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

1. 2. 3. Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitragsordnung zu erlassen und darin

die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist

Bestandteil der Vereinssatzung .

Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten : Höhe der

Mitgliedsbeiträge , mögliche Aufnahmegebühren , die Erhebung von

Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (

Arbeitseinsätze ). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich

festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein .

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten

ganz oder teilweise erlassen oder stunden . Ehrenmitglieder sind

beitragsfrei . Für außerordentliche Mitglieder können besondere

Regelungen festgelegt werden .

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. 2. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der

Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und

einzuhalten . Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und

der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu

beachten .

Ziel des Vereins ist es ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder

untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu

gewährleisten . Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den

Anlagen des Vereins .

Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich

ziehen :

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ordnungsgebühr bis zu 300 Euro4. 5. d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie

vom Trainings- und Übungsbetrieb

e) Sperrung für Wettkämpfe , Turniere und sportliche Veranstaltungen

f) Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom

Vorstand eingeleitet . Hält der Vorstand nach Einholung der

Stellungnahme der betroffenen Person die Verhängung einer

Vereinsstrafe für notwendig , ist diese dem Mitglied in Textform zu

übermitteln .

Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen

gegen Mannschaften verhängt , sind diese verpflichtet die Maßnahme zu

tragen . Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht

worden , hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im

Innenverhältnis frei zu stellen .

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das

Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen .

IV . Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Gesamtvorstand

c) Der Vorstand nach § 26 BGB

§ 12 Mitgliederversammlung

1. 2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt . Die

Einberufung durch den Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform ,

auf der Homepage des Vereins , durch Aushang im Vereinsheim , durch

eine Anzeige in der Regionalzeitung . Zwischen der Einberufung und der

Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen

liegen . Die Tagesordnung , der Haushaltsabschluss , die3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Haushaltsplanung des neuen Geschäftsjahres und eventuelle Anträge

sind der Einladung beizufügen .

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen , wenn

der Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht . Ein

Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen

. Die Voraussetzungen nach § 12 lfd. Nr. 2 gelten entsprechend .

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

beschlussfähig .

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet . Bei

seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied

des Vorstandes geleitet . Unabhängig hiervon kann die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen

Versammlungsleiter wählen .

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen . Einen

Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der

einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen . Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen

der Tagesordnung , die von den Mitgliedern beantragt wurden , bekannt

zu geben . Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen

der Tagesordnung .

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand ,

Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden . Sie müssen

dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform

mit einer Begründung vorliegen .

Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer

zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten . Als

Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt , die ihrer

Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten .

Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung

grundsätzlich ausgeschlossen .§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig :

1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

2. Entlastung des Gesamtvorstandes

3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge

5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

7. Wahl der Kassenprüfer

8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung / Fusion

des Vereins

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen

10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

12. Verabschiedung von Vereinsordnungen , soweit diese nicht nach Satzung

oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des

Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen .

§ 14 Gesamtvorstand

1. 2. 3. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden :

a) Der 1. Vorsitzende

b) Der 2. Vorsitzende

c) Der Geschäftsführer

d) Der Kassenwart

e) Der Sozialwart

Eine Personalunion ist nicht zulässig.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt . Die

Amtszeit beträgt zwei Jahre . Eine Wiederwahl ist zulässig . Der

Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt , bis ein

neuer Gesamtvorstand gewählt ist Abwesende können gewählt werden ,

wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich

erklärt haben .4. 5. 6. 7. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus , so kann der

Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen

Nachfolger bestimmen .

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine

Stimme .

Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden ,

bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden , einberufen und geleitet .

Geschäftshandlungen der Einzelmitglieder des Gesamtvorstandes sind

beschränkt . Sie werden nicht zu Besonderen Vertretern des Vereins

bestellt . Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes

getätigt werden .

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ,

soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind

2. Aufgaben sind :

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buch- und Kassenführung , Kontrollmaßnahmen

d) Rechenschaftsbericht , Erstellung des Jahresberichts- und der

Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Durchführung der Jahresterminplanung

i) Pflicht zur Dienstaufsicht

j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

k) Registerliche Pflichten

l) Ernennung und Entlassung des Sportwartes

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand )

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.

Vorsitzenden , den Geschäftsführer und den Kassenwart vertreten .2. 3. 4. Je zwei von ihnen , gemeinsam handelnd , vertreten den Verein .

Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen .

Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten

Haushalt gebunden . Rechtsgeschäfte über diese Vorgaben hinaus

entscheidet der Vorstand bis zu einer Höhe von 1.000 Euro nach §16 Nr 2

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

1. 2. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen

Mehrheit der abgegebenen Stimmen , soweit die Satzung keine andere

Regelung vorsieht . Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden

nicht berücksichtigt . Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung . Eine

Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen .

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom

jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen .

V . Sonstige Bestimmungen

§ 18 Änderungen der Satzung

1. 2. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung

mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen

Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor

der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden .

§ 19 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen :

a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Platz- und Spielordnung§ 20 Kassenprüfung

1. 2. 3. 4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen

Ersatzprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre . Eine

Wiederwahl ist möglich .

Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung

des Vereins mit allen Konten , Buchungsunterlagen und Belegen . Sie

erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber

einen Bericht .

Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer

außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden , ist ein

entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen .

§ 21 Datenschutz

1. 2. Der Verein erhebt , speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder .

Dies können sein .

a) Zuname , Vorname , Geburtsdatum , Geschlecht , Nationalität

b) Anschrift , Bankverbindung , Telefon / -faxnummer , E-Mail-Anschrift

c) Vereinsfunktion , Vereinsnummer , ID – Nummer , Leistungsklasse ,

Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet die Mitglieder in

allen Angelegenheiten , die dem Tennissport dienen , optimal und

umfassend zu informieren , zu beraten und zu betreuen . Alle

personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter

geschützt . Dem TVM sind diese Daten unter geschützter

Zugangsberechtigung zugänglich .

Der Verein ist berechtigt die regionale / überregionale Presse und andere

Medien über Sportergebnisse inclusive Bilder und Photos zu informieren.

Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins

veröffentlicht werden . Besondere Ereignisse im Verein und

Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf

der Vereins-Homepage / Vereinszeitung / Infotafel im Vereinsheim sowie

in den Medien bekannt gemacht werden . Das Mitglied kann einer

Veröffentlichung widersprechen . In diesem Fall unterlässt der Verein

jede Veröffentlichung .3. 4. 5. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung durch den

Vorstand herausgegeben und nur dann , wenn sie zu Verbands- /

Vereinszwecken verwendet werden .

Der Verein ist berechtigt seinen Sponsoren einmal jährlich eine

Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder

auszuhändigen . Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen . In

diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus

der Liste entfernt .

Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV –

System des Vereins entfernt . Daten , die aus steuergesetzlichen

Bestimmungen aufbewahrt werden müssen , werden ab der schriftlichen

Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten .

VI . Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung des Vereins

1. 2. 3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich .

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt , sind im Falle

der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins

bestellt .

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Weissen Ring e.V. ,

Bundesgeschäftsstelle, Weberstr. 16, 55130 Mainz, der es ausschließlich

und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

§ 23 Gültigkeit der Satzung

1. 2. 3. Die Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung

am 18.01.2018 in Düren beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft .

Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem

Zeitpunkt damit außer Kraft .

Satzung NEU 2026 zur Abstimmung

  Satzung des Post‑Ford‑Sportverein Düren e.V.

I. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Post‑Ford‑Sportverein Düren e.V.
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Düren.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kinder‑ und Jugendarbeit.
  2. Der Verein fördert insbesondere:
    • Tennis
    • Pickleball
    • Beachtennis
    • weitere Freizeit‑, Breiten‑ und Gesundheitssportangebote.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Organisation eines Trainings‑ und Spielbetriebs
    • Durchführung von Turnieren, Sportveranstaltungen und Vereinsangeboten
    • Förderung der Jugendarbeit
    • Kooperationen mit Schulen, Vereinen und Sportverbänden
    • sportliche Freizeit‑ und Gesundheitsangebote.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Vereinsämter können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (§3 Nr.26a EStG – Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied in Sportverbänden und Sportorganisationen sein.
  2. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.

 

II. Mitgliedschaft

§5 Mitgliederarten

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven bzw. fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder digitalen Aufnahmeantrag erworben.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Tod
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Ausschluss.

Ein Vereinsaustritt ist in Textform an den Vorstand bis zum 15.11. des Jahres zum Jahresende möglich.

§8 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
  3. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§9 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge.
  2. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch eine Beitragsordnung geregelt.
  3. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§10 Verhalten im Verein

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie Vereinsordnungen zu beachten.
  2. Bei Verstößen können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
    • Verwarnung
    • Verweis
    • befristete Nutzungssperre von Sportanlagen
    • Ausschluss aus dem Verein.

 

IV. Organe des Vereins

§11 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der Vorstand gemäß §26 BGB.

§12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher in Textform (z.B. E-Mail, Homepage).
  4. Mitgliederversammlungen können in Präsenz, digital oder hybrid durchgeführt werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushalts
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§14 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Kassierer/in
  • Sportwart/in
  • Jugendwart/in
  • Sozialwart/in.

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Beisitzer/innen zur Unterstützung der Vereinsarbeit berufen. Diese haben beratende Funktion.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Vorstand gemäß §26 BGB

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
    • der/dem 1. Vorsitzenden
    • der/dem Kassierer/in.
  2. Beide vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

V. Organisation

§16 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.

§17 Beschlüsse

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§18 Vereinsordnungen

Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, insbesondere

  • Beitragsordnung
  • Platz‑ und Spielordnung
  • Ehrenordnung.

§19 Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2.     Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich

3.     Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten,

§20 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

 

VI. Schlussbestimmungen

§21 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§22 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weißen Ring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

        Eintragung auf dem Registerblatt VR 601 Amtsgericht Düren am 

Satzung PFSV Düren e. V. NEU 2026.pdf 151 KB