Satzung des Post‑Ford‑Sportverein Düren e.V.
I. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Post‑Ford‑Sportverein Düren e.V.
- Sitz des Vereins ist die Stadt Düren.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düren eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Kinder‑ und Jugendarbeit.
- Der Verein fördert insbesondere:
- Tennis
- Pickleball
- Beachtennis
- weitere Freizeit‑, Breiten‑ und Gesundheitssportangebote.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Organisation eines Trainings‑ und Spielbetriebs
- Durchführung von Turnieren, Sportveranstaltungen und Vereinsangeboten
- Förderung der Jugendarbeit
- Kooperationen mit Schulen, Vereinen und Sportverbänden
- sportliche Freizeit‑ und Gesundheitsangebote.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung (§3 Nr.26a EStG – Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
§4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied in Sportverbänden und Sportorganisationen sein.
- Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.
II. Mitgliedschaft
§5 Mitgliederarten
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven bzw. fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder digitalen Aufnahmeantrag erworben.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Tod
- Streichung von der Mitgliederliste
- Ausschluss.
Ein Vereinsaustritt ist in Textform an den Vorstand bis zum 15.11. des Jahres zum Jahresende möglich.
§8 Ausschluss
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
- Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge.
- Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise werden durch eine Beitragsordnung geregelt.
- Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§10 Verhalten im Verein
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie Vereinsordnungen zu beachten.
- Bei Verstößen können folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:
- Verwarnung
- Verweis
- befristete Nutzungssperre von Sportanlagen
- Ausschluss aus dem Verein.
IV. Organe des Vereins
§11 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Gesamtvorstand
- der Vorstand gemäß §26 BGB.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen vorher in Textform (z.B. E-Mail, Homepage).
- Mitgliederversammlungen können in Präsenz, digital oder hybrid durchgeführt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahren.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushalts
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§14 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
- 1. Vorsitzende/r
- 2. Vorsitzende/r
- Kassierer/in
- Sportwart/in
- Jugendwart/in
- Sozialwart/in.
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Beisitzer/innen zur Unterstützung der Vereinsarbeit berufen. Diese haben beratende Funktion.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
§15 Vorstand gemäß §26 BGB
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem Kassierer/in.
- Beide vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
V. Organisation
§16 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden.
§17 Beschlüsse
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§18 Vereinsordnungen
Der Vorstand kann Vereinsordnungen erlassen, insbesondere
- Beitragsordnung
- Platz‑ und Spielordnung
- Ehrenordnung.
§19 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich
3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten,
§20 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
VI. Schlussbestimmungen
§21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§22 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Weißen Ring e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.